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BVerwG, 20.12.2005 - 6 A 5.05 |
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Volltextveröffentlichung
- Bundesverwaltungsgericht
"aus Gründen des Staatsschutzes erlassen"; Betätigungsverbot; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Strafvorschrift; Vereinsverbot
Verfahrensgang
- BVerwG, 09.11.2005 - 6 A 5.05
- BVerwG, 20.12.2005 - 6 A 5.05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- Drs-Bund, 24.05.1962 - BT-Drs IV/430
Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 6 A 5.05
Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es demnach darauf an, dass der Straftatbestand, dem zuwidergehandelt wird, allein aus Gründen des Staatsschutzes erlassen ist, es sich also um einen - in diesem Sinne - "politischen" Tatbestand handelt (vgl. BTDrucks IV/430 S. 24).Den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BTDrucks IV/430 S. 24) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die in der Bestimmung aufgeführten "Sondergesellschaften" nicht insgesamt dem öffentlichen Vereinsrecht unterstellen wollte, sondern nur bei Zuwiderhandlungen gegen bestimmte "politische" Straftatbestände.
- BGH, 22.12.1959 - 3 StR 40/59
Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 6 A 5.05
Der Katalog des § 74 a Abs. 1 GVG weist die Verfolgung von "Straftaten mit staatsgefährdendem Einschlag" (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1959 - 3 StR 40/59 - BGHSt 13, 378 ) den so genannten Staatsschutzkammern als Spezialspruchkörpern zu. - BGH, 19.11.1997 - 3 StR 574/97
Geldspenden als Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot …
Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 6 A 5.05
Bei § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG handelt es sich um einen auf das gegenüber einem Verein ausgesprochene Betätigungsverbot bezogenen Ungehorsamstatbestand (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 1997 - 3 StR 574/97 - BGHSt 43, 312 ). - BVerwG, 09.11.2005 - 6 VR 6.05
Vereinsverbot; Betätigungsverbot; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; …
Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 6 A 5.05
Der Senat hat mit Beschluss vom 9. November 2005 der Klägerin vorläufigen Rechtsschutz gewährt (BVerwG 6 VR 6.05). - Drs-Bund, 26.05.1964 - BT-Drs IV/2145
Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 6 A 5.05
Dem steht nicht entgegen, dass die Aufnahme der Vorgängerbestimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in den Katalog des § 74 a Abs. 1 GVG mit der "engen Beziehung" zwischen der zuerst genannten Vorschrift und der Vorgängervorschrift des § 85 StGB begründet wurde (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres über den Entwurf eines Vereinsgesetzes, BTDrucks IV/2145 (neu) S. 9).